Pflegebedürftig? Was nun?

Aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung, aber auch im Zuge des normalen Älterwerdens, kann ein Mensch auf Hilfe angewiesen sein. Wenn dieser bisher seinen Alltag allein bewältigen konnte, bedeutet diese Erkenntnis einen großen Einschnitt. Häufig kompensieren zunächst die nahen Familienangehörigen den Hilfebedarf, doch je länger die Pflege andauert oder je mehr der Hilfebedarf zunimmt, desto eher können sie an die Grenzen ihrer Belastbarkeit kommen. Die ambulante Pflege, wie sie auch die Mitarbeiter/-innen der Sozialstationen des Johannischen Sozialwerks e.V. leisten, ermöglicht die Unterstützung der Angehörigen und dass die Pflegebedürftigen zu Hause bleiben können und dort bestens versorgt werden.

Was ermöglicht die Pflegeversicherung?

Grundsätzlich finanziert die Pflegeversicherung auf Antrag des Pflegebedürftigen die Leistungen, die dieser in Anspruch nehmen muss. Die Leistungen können jederzeit beantragt werden. Es muss also nicht erst sechs Monate abgewartet werden. Der Antrag sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Er ist an keine Form gebunden, jedoch bieten die meisten Pflegekassen Vordrucke an. Von Bedeutung ist, dass alle Leistungen der Pflegeversicherung frühestens vom Tag der Antragstellung an gewährt werden.
Wie eine Teilkasko-Versicherung, deckt die Pflegeversicherung jedoch nicht zwingend den gesamten finanziellen Bedarf für alle notwendigen Leistungen voll ab. In manchen Fällen können auch Leistungen vom Sozialhilfeträger finanziert werden, wenn der Pflegebedürftige dafür die Voraussetzungen erfüllt. Gerne beraten wir Sie dazu!

An wen muss ich mich wenden?

Die Pflegebedürftigen oder aber auch bevollmächtigte Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn, können sich an einen Pflegestützpunkt oder einen ambulanten Pflegedienst, wie unsere Sozialstationen, in der Nähe wenden. Diese Stellen können alle wichtigen Informationen und Antragsformulare zur Verfügung stellen. Ebenso können die Pflegebedürftigen bei ihrer Krankenkasse nachfragen.
Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten eine individuelle Pflegeberatung anzubieten. Diese kann auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Ein entsprechender Beratungstermin muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag auf Leistungen angeboten werden. Alternativ kann Ihnen die Kasse auch einen Beratungsgutschein für eine Beratung bei einer qualifizierten Beratungsstelle anbieten.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Nach der Antragstellung leitet die Pflegekasse die Begutachtung des Pflegebedürftigen durch Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. Grundsätzlich findet die Begutachtung zu Hause statt. Der Termin wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.